Umzugsgüter aus der "Masse Adria"
Bestandsbezeichnung
Österreichisches Staatsarchiv/Archiv der Republik
Bestandsgruppe: Entschädigungs- und Restitutionsangelegenheiten, 1938-1985
Bestand: Vermögensverkehrsstelle, 1938–1945
Aktenserie: "s. Verz." ("siehe Verzeichnis" – d.i. ein Varia-Bestand)
Bezeichnung: "Zusammenfassende Auflistung der verschiedenen Bestände der beschlagnahmten Hausratsgegenstände mit D.P. Nr. 1100/12409 vom 11. Mai 1943 […]" [Übersetzung] ("Verzeichnis des in Triest sequestierten jüdischen Umsiedlungsgutes") Karton: 1574
Historischer Entstehungshintergrund
Durch die antisemitische Politik der Nationalsozialisten in Deutschland und im annektierten Österreich sahen sich Jüdinnen und Juden zunehmend unter Druck gesetzt das deutsche Staatsgebiet zu verlassen und ins Exil zu gehen. Mit der Intensivierung (Anschlusspogrome im März 1938, Novemberpogrome 1938) und Ausbreitung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (schrittweise Annexion des tschechoslowakischen Staatsgebiets im Oktober 1938 und März 1939, Krieg gegen Polen ab September 1939) stieg die Zahl der Menschen, die sich in Sicherheit bringen musste. Allerdings verringerte sich nach dem von Deutschland ausgelösten Krieg in Europa die Zahl der Ausreiserouten bzw. der Länder, in denen Zuflucht gefunden werden konnte. Somit mussten die Verfolgten auf Exilorte in Länder und Regionen außerhalb des europäischen Festlandes ausweichen.
Wenn den zur "Auswanderung" gezwungenen Jüdinnen und Juden nach "wilden" und scheinlegalen "Arisierungen" und sonstigen Beraubungen, nach Entrichtung der "Reichsfluchtsteuer" und später der "Judenvermögensabgabe" noch Vermögenswerte übrigblieben, wurden verbleibende Gebrauchsgegenstände, Wohnungseinrichtungen und in manchen Fällen Gegenstände zur Berufsausübung als Umzugsgut Speditionen übergeben. Waren die Exilländer nur per Schiff erreichbar (England, Palästina, Nord- und Südamerika, Australien, Shanghai/China), so wurden die Umzugsgüter z.B. in den Häfen von Hamburg oder Triest verladen und von dort versendet. Mit dem Kriegsausbruch am 1. September 1939 war die zivile Schifffahrt nach Übersee schwer beeinträchtigt und die Umzugsgüter blieben, wie im gegenständlichen Fall in den Lagerhäusern des Hafens von Triest liegen, wobei als Lagerorte neben den "Magazzini Generali" auch die "privaten" Magazine der Spediteure infrage kamen.
Nach dem Sturz des mit Deutschland verbündeten italienischen Diktators Mussolini im Juli 1943 besetzten deutsche Truppen angesichts der heranrückenden westlichen alliierten Armeen im September 1943 Teile Italiens. Zur Kontrolle des nord-adriatischen Raumes wurde von den Deutschen eine "Operationszone Adriatisches Küstenland" geschaffen, deren zivile Verwaltung ein "Oberster Kommissar" leitete. In der "Operationszone" lagen auch die Stadt Triest und ihr Hafen. Auf die in den Hafenmagazinen gelagerten Umzugsgüter hatten die deutsche Besatzung und die Gestapo nunmehr insofern Zugriff, als die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vorsah, dass deutschen Jüdinnen und Juden, die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands hatten, die Staatsbürgerschaft aberkannt wurde (darunter auch Jüdinnen und Juden, die in Konzentrationslager und Ghettos deportiert wurden, die von Deutschland besetzt waren – z.B. das Territorium des ehemaligen polnischen Staates), wobei ihr Vermögen dem deutschen Staat zufiel.
Die im Freihafen von Triest vorgefundenen Umzugsgüter wurden vom Obersten Kommissar des "Adriatischen Küstenlandes" beschlagnahmt (geheime Anordnung vom 14. Oktober 1943). In den folgenden Monaten wurden die Güter von den deutschen Behörden teilweise gesichtet und sortiert. Gebrauchsgegenstände wurden auf Anordnung des Obersten Kommissars im Laufe des Jahres 1944 per Bahn nach Berlin, Wien, "Niederdonau" (Niederösterreich), Kärnten und Salzburg transportiert, wo sie über die "Nationalsozialistische Volkswohlfahrt" an die vom Kriegsgeschehen betroffene Bevölkerung verteilt werden sollten. Güter, die als wertvoll eingeschätzt wurden, sei es Gegenstände aus Edelmetall, Kunstwerke und kunstgewerbliche Gegenstände, Bücher und Briefmarkensammlungen, Teppiche und antike Möbel, blieben in der Verfügungsgewalt der nationalsozialistischen Behörden.
Aus der mit der Aufstellung verbundenen Korrespondenz des österreichischen Finanzministeriums ist zu erkennen, dass die Liste im Jänner 1954 von der österreichischen Botschaft in Rom über das Bundeskanzleramt – Auswärtige Angelegenheiten (Außenministerium) dem Bundesministerium für Finanzen im Zuge der Klärung von Rückstellungsansprüchen, die der Abteilung für Vermögenssicherung und Rückstellungsangelegenheiten vorlagen, übergeben wurde.
Informationsgehalt
Die in italienischer Sprache abgefasste Liste dürfte in der vorliegenden Fassung in unmittelbarem Zusammenhang mit den von den deutschen Behörden über das Umzugsgut verhängten Beschlagnahmeverfügungen stehen. Der Zeitraum ihrer Abfassung ist zwischen Oktober 1943 und Jahresanfang 1944 anzunehmen. Keinesfalls bietet die Aufstellung einen vollständigen Überblick über die in den Hafenmagazinen von Triest liegenden Umzugsgüter. Die in der Liste enthaltenen Informationen dürften, sofern sie sich auf das eingelagerte Umzugsgut beziehen, aus den Unterlagen der italienischen Spediteure stammen. Dafür spricht, dass am 11. Mai 1943 der Präfekt der Provinz Triest über die im Triestiner Freihafen lagernden Vermögen von Jüdinnen und Juden, die sich im feindlichen Ausland aufhielten (z.B. Palästina als britisches Mandatsgebiet), per Dekret die Beschlagnahme verfügte, und dass die fallweise aufscheinenden Datierungen zwischen Juli 1940 und Juli 1943 liegen, der Zeit vor der deutschen Besetzung Italiens. In deutscher Übersetzung lautet die Bezeichnung der Liste: "Zusammenfassende Auflistung der verschiedenen Bestände der beschlagnahmten Hausratsgegenstände mit D.P. Nr. 1100/12409 vom 11. Mai 1943, XXI [das ist das 21. Jahr der faschistischen Machtergreifung in Italien] // BESCHLAGNEHMER: Bruno de Steinkühl – Triest". Die personenbezogenen Anmerkungen, die die Beschlagnahme zum Gegenstand haben, könnten auf Auskünfte deutscher Behörden (Gestapo) beruhen.
Da die Liste an Identifikationsmerkmalen in der Regel, jedoch nicht durchgängig, Nachname, Vorname, Versendungsort (Versendungsgebiet) und Zielort bzw. Zielgebiet enthält, jedoch Wohnadressen zum Zeitpunkt der Versendung sowie Geburtsdaten fehlen sowie Transkriptions- (Umlaute, Sonderzeichen) und Schreibfehler bei der Abfassung unterlaufen sind, hängt ihre Aussagekraft von ergänzenden Unterlagen ab. Aus der Aufstellung lassen sich keine Aussagen über die Zusammensetzung des Lagerguts, dessen Abtransport und Verwertung gewinnen. Bei eindeutiger Identifikation von Eigentümerinnen oder Eigentümer lässt sich anhand des Verzeichnisses belegen, dass Umzugsgüter von Jüdinnen und Juden im Freihafen von Triest von den nationalsozialistischen Behörden enteignet wurden und ein Entziehungstatbestand vorliegt. Allerdings ist die namentliche Zuordnung eines Frachtguts nicht a priori mit der Identität von versendender und eigentumsberechtigter Person gleichzusetzen.
Aus den individuellen Anmerkungen zur Beschlagnahme ist jene Spedition zu entnehmen, die vermutlich das Frachtgut vom Versendungsort nach Triest transportiert hat. Diese Angaben fehlen mangels Unterlagen größtenteils bei der Speditionsfirma E. Schufer. In 45 Fällen tritt das "Jüdische Komitee Triest" u.a. mit Ansprüchen auf das Frachtgut auf. Da das "Jüdische Komitee Triest" auswandernde Jüdinnen und Juden beim Transfer von Umzugsgütern vorwiegend nach Palästina unterstützte, müssen diese Vermerke aus der Zeit vor der Errichtung der Operationszone stammen, als das Komitee Verfügungsberechtigungen über die Frachten erlangt und zum Teil ausständige Speditionsrechnungen zur Zahlung übernommen hatte. Ab dem Zeitpunkt der Beschlagnahmeverfügung durch die nationalsozialistischen Behörden war der Besitztitel allerdings ohne weitere rechtliche Bedeutung.
Die Aufstellung umfasst 478 Einträge; bei 429 Einträgen ist ein Versendungsort für das Umzugsgut angegeben. Auf Österreich entfallen 270 Orte, wobei Wien als Absendeort in 254 Fällen genannt wird. Das übrige deutsche Staatsgebiet umfasst 97 und das von Deutschland besetzte so genannte "Protektorat Böhmen und Mähren" 38 Orte (vorwiegend Prag).
Ersatzweise Informationsquellen
Allgemein kommen alle Akten, die im Zuge von Entschädigungs- und Rückstellungsverfahren in der Nachkriegszeit in Österreich entstanden sind für Nachforschungen und Dokumentationen infrage, da unabhängig von der rechtlichen Durchsetzbarkeit von Entschädigungs- und Restitutionsansprüchen gelegentlich ein detaillierter Überblick über die durch Vertreibung, Flucht oder Deportation eingetretenen Vermögensverluste den jeweiligen österreichischen Stellen übergeben wurde.
Unterlagen, die vor dem Kriegsende (Mai 1945) entstanden sind und aus denen das Eigentum an Umzugsgütern hervorgehen kann, können sich in den Akten der Finanzlandesdirektionen befinden, wobei aufgrund der häufigen Nennung des Versendungsortes Wien die Rückstellungsakten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland im Österreichischen Staatsarchiv (ÖStA) hervorzuheben sind. Weiters können in diesen Rückstellungsakten Anmeldungen von Rückstellungs- und Entschädigungsansprüchen nach 1945 enthalten sein, aus denen Hinweise auf das Umzugsgut hervorgehen. Eine weitere Quelle stellen die Anmeldungen von Geschädigten nach der Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnung (VEAV) dar, aus denen z.B. Details zur Zusammensetzung des Umzugsguts zu entnehmen sind. Schließlich sind die Anmeldungen von Wiedergutmachungsansprüchen nach Art. 26 Abs. 2 des Staatsvertrages 1955 zu nennen, die wiederum im ÖStA verwahrt werden.
Aufstellungen mit enteigneten Umzugsgütern aus jüdischem Eigentum finden sich in einem internen Akt der Sammelstellen A und B im ÖStA: Diese Übersichten wurden zwischen den Sammelstellen und dem "Zentralarchiv der jüdischen Nachfolgeorganisationen (JRSO – JTC)", Frankfurt am Main, ausgetauscht und stimmen in zweierlei Hinsicht mit der gegenständlichen Liste überein: In thematischer Weise mit einer als "Liste V über beschlagnahmtes jüdisches Umzugsgut" bezeichneten Aufstellung, die 69 Einträge und bis auf eine Ausnahme nur Jüdinnen und Juden aus Deutschland ("Altreich" – größtenteils Berlin) umfasst und keinerlei namentliche Übereinstimmung mit der vorliegenden Liste aufweist. Eine weitere "Liste IV über das im Freihafen von Triest beschlagnahmte jüdische Umzugsgut" mit 168 Einträgen stimmt namentlich mit der im Findbuch enthaltenen Liste vollständig überein: Der Korrespondenz folgend wurden in der "Liste IV" Personen berücksichtigt, die aus den Aufzeichnungen des Frankfurter "Zentralarchivs" nicht bekannt waren. Durch die alphabetische Reihung der Namen wurden jedoch jene Bezugnahmen in den individuellen Anmerkungen, die sich auf den vorhergehenden Eintrag beziehen ("come sopra" – "wie oben"), aus dem Zusammenhang gerissen und – sofern sie übernommen wurden – in einen irreführenden Konnex gestellt.
Erläuterungen und Anmerkungen
Auch wenn das Hauptaugenmerk der vorliegenden Liste auf die Beschlagnahme der Umzugsgüter jüdischer Eigentümerinnen und Eigentümer liegt, so umfasst sie auch solche Personen, die nicht unter die antisemitischen "Nürnberger Gesetze" (dRGBl. 1935 I S. 1146, GBlÖ 150/1938) der Nationalsozialisten fielen.
Die Aufstellung ist nach Speditionen gegliedert, die die Frachten in Magazinen des Triestiner Hafens gelagert hatten. Die Informationen sind in zehn Spalten geordnet (siehe die Informationen zur Datenbearbeitung). Das Umzugsgut wird in der Anzahl von Lifts (Liftvans, Umzugslifts oder Schiffkisten – das sind normierte massive Holzcontainer, in denen die Gegenstände verstaut wurden) und/oder Kisten angegeben (Pl. "Colli" bzw. Sing. "Collo").
Die Wertangaben stellen die bis 31. Oktober 1943 angelaufenen Lagergebühren dar (vermutlich in der italienischen Währung "Lire"; nach der deutschen Besetzung lautete der Wechselkurs 100 Lire zu 10,00 RM). Eine weitere aufscheinende dreistellige Zahl ist vermutlich ein Geldbetrag, der möglicherweise im Zuge der Aufnahme der Daten durch die Speditionen als "Bearbeitungsgebühr" verrechnet wurde.
Zu den Beschlagnahmeverfügungen ist zu bemerken, dass aus außenpolitischen Erwägungen bei Vorliegen eines Wohnsitzes im neutralen Ausland (z.B. Schweiz, Argentinien) oder in Staaten, die mit dem nationalsozialistischen Deutschland verbündet waren (z.B. Italien, Ungarn, Slowakei) eine endgültige Beschlagnahme nicht in Erwägung gezogen wurde. Dies trifft umso mehr auf das Vorliegen einer nicht-deutschen Staatsbürgerschaft zu. Diese Umstände spiegeln sich in den relativierenden Formulierungen der standardisierten Anmerkungen zu den Personen wider:
"Ware (Umzugsgut) möglicherweise im Eigentum von Juden, die wahrscheinlich ins feindliche Ausland emigriert sind oder im Eigentum von Juden, die in neutrales Gebiet emigriert sind – daher ist die eventuelle Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung möglich."
"Ware (Umzugsgut) im Eigentum von Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern neutraler Gebiete oder nicht jüdischer, deutscher Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern, die noch im Herkunftsland, im neutralen Gebiet oder in Italien wohnhaft sind. Mögliche Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung auf Anfrage der Interessentin oder des Interessenten."
"Ware (Umzugsgut) im Eigentum von natürlichen Personen, deren Rasse, ob jüdisch oder nicht, ungewiss ist oder die sich ohne Unterlagen als deutsche, arische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger erklärt haben. Diese halten sich entweder noch in Deutschland oder auf neutralem Gebiet auf. Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung auf Anfrage der Interessenten möglich."
Hingegen führt die Annahme, dass " [die] Ware [das Umzugsgut] […] mit Sicherheit im Eigentum von Juden [ist], die im feindlichen Ausland wohnhaft sind", zur Schlussfolgerung: "Beschlagnahmung ohne weiteres möglich".
In jenen Fällen, in denen eine Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung in Aussicht gestellt wurde, bedurfte es eines individuellen Einschreitens mit geeigneten Nachweisdokumenten (z.B. Eigentumsnachweis, Staatsbürgerschaft, "Abstammung", Wohnsitz). Vereinzelt ist zu bemerken, dass Frachten offenbar zur Begleichung von Speditionsforderungen gerichtlich einer Versteigerung in Triest zugeführt worden waren und das "legale" Eigentum auf andere Personen übergegangen war. Bei der Umsetzung der Beschlagnahmungen stellten die deutschen Besatzungsbehörden gelegentlich fest, dass Liftinhalte fehlten und ausgeraubt worden waren.
Jene Umzugsgüter, die Personen zugeordnet werden, die z.B. aufgrund einer Versteigerung als Eigentümer der Fracht aufscheinen, oder die über keine Identifikationsmerkmale aufweisen (Nachnamen) können nur durch die gezielte Suche nach bekannten Eigenschaften aufgefunden werden (z.B. Nummer des Lifts oder Firma des versendenden Spediteurs).
Der Versendungsort kann nicht mit dem Wohnort und der Zielort nicht mit dem endgültigen Exilort gleichgesetzt werden, auch wenn bei umfangreichem Umzugsgut (ein und mehr Liftvans) angenommen werden kann, dass aufgrund der Größe der versendeten Fracht der Absendeort mit dem Wohnort übereingestimmt hat. Idente Absende- und Zielorte lassen vorsichtige Schlussfolgerungen zu: Entweder war ein endgültiger Zielort zum Zeitpunkt der Absendung noch nicht festgelegt und mangels diesem wurde bei der Erstellung der Liste 1943/1944 der Absendeort als Zielort eingesetzt und/oder die Absenderin bzw. der Absender lebte noch am Wohnort. In diesen Fällen muss angenommen werden, dass aufgrund der ab Oktober/November 1941 verfügten Auswanderungssperre für Jüdinnen und Juden aus Deutschland und den deutsch besetzten Gebieten diesen eine legale Auswanderung nicht mehr möglich war und sie dem Massenmord an Jüdinnen und Juden zum Opfer gefallen sind.
Aus den Unterlagen des ÖStA geht hervor, dass jene Frachten, die im Magazin Nr. 56 gelagert waren, nach Berlin versendet wurden, wobei der Abtransport im Februar 1944 einsetzte. 14 Einträge weisen Datierungen zwischen dem 6. und 20. Dezember 1944 mit einem vorangestellten "F" auf und könnten die Daten der Beschlagnahme durch die deutschen Besatzungsbehörden darstellen.
Quellen
Anderl, Gabriele/Blaschitz, Edith/Loitfellner, Sabine/Triendl, Mirjam/Wahl, Niko: "Arisierung" von Mobilien (Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission, Bd. 15) (Wien, 2004), S. 195–223.
Lütgenau, Stefan August/Schröck, Alexander/Niederacher, Sonja: Zwischen Staat und Wirtschaft. Das Dorotheum im Nationalsozialismus (Wien, 2006), S. 127–151.
Rabinovici, Doron: Instanzen der Ohnmacht. Wien 1938–1945: Der Weg zum Judenrat (Frankfurt am Main, 2000), S. 223–242.
Österreichisches Staatsarchiv/Archiv der Republik, Entschädigungs- und Rückstellungsangelegenheiten, Teilbestand Hilfsfonds, Sammelstellen A und B, Mappe J 7 (interne Akten) [Anmerkung: Da zum Zeitpunkt der Recherchen die Mappe J 7 nicht auffindbar war, stellte Frau Mag.a Wiebke Krohn ihre Scans des Mappeninhalts dankenswerterweise zur Verfügung.]
Österreichisches Staatsarchiv/Archiv der Republik, Entschädigungs- und Rückstellungsangelegenheiten, Teilbestand Bundesministerium für Finanzen, Abteilung 34 (Vermögenssicherung und Rückstellungsangelegenheiten), Kt. 8490 ("Masse Adria").
Informationen zur Datenbearbeitung: Umzugsgüter aus der "Masse Adria"