Vermögensentziehunganmeldungen

Historischer Entstehungshintergrund

Mit dem Gesetz über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften vom 10. Mai 1945 (StGBl. Nr. 10/10. Mai 1945) erfolgte durch die neue österreichische Regierung eine erste politische Annäherung an die unter dem NS-Regime massenhaft entzogenen Vermögenswerte. Mit der erlassenen Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnung (BGBl. 166/1946) (VEAV) vom 15. September 1946 sollte ein Überblick geschaffen werden, welche Vermögenswerte auf welche natürlichen oder juristischen Personen ab dem 13. März 1938 durch Entziehung unmittelbar oder mittelbar übergegangen waren. Eine Anmeldepflicht galt für Ersterwerber (bzw. Ersterwerberinnen) oder spätere „Berechtigte“ (z.B. durch Kauf, Erbschaft oder nach dem Mai 1945 als Öffentliche Verwalterinnen oder Verwalter). Die Anmeldung erfolgte in der Regel mittels Formular in dreifacher Ausfertigung. Geschädigte Eigentümerinnen und Eigentümer oder ihre Erbinnen und Erben konnten die Vermögensverluste freiwillig zur Anmeldung bringen. Die Anmeldung entzogener Vermögen hatte bei jener Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistratische Bezirksamt) zu erfolgen, in der das Vermögen lag oder in der die oder der Geschädigte ihren oder seinen letzten ordentlichen Wohnsitz hatte. Von diesen Behörden wurden die Anmeldungen dem zuständigen Landeshauptmann beziehungsweise in Wien der Magistratsabteilung 62 (Rechtsangelegenheiten) weitergeleitet. Die Anmeldungen ersetzten nicht die Einbringung eines Rückstellungsantrages nach einem der Rückstellungsgesetze durch die Geschädigten oder ihren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.

Akteninhalt

Im Allgemeinen handelt es sich bei den Vermögensentziehungsanmeldungen um dreiseitig bedruckte Formularbögen, deren beigelegte Dokumente variieren können. Wurde hinsichtlich des angemeldeten und entzogenen Vermögenswertes ein Rückstellungsverfahren geführt, dann sollte der Ausgang des Verfahrens der Anmeldung beiliegen. Der Abschluss eines Rückstellungsverfahrens nach dem Ersten Rückstellungsgesetz (BGBl. 156/1946) oder Zweiten Rückstellungsgesetz (BGBl. 53/1947) sollte durch einen Rückstellungsbescheid (im Falle einer Berufung, einen Berufungsbescheid) der mit der Gesetzesvollziehung befassten Finanzbehörde dokumentiert sein; wurde das Rückstellungsverfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz (BGBl. 54/1947) geführt, müsste (so § 13 Abs 2 und 3 des Dritten Rückstellunggesetzes) ein Erkenntnis und/oder Teilerkenntnis der Rückstellungskommission beziehungsweise ein vor dieser Kommission abgeschlossener Rückstellungsvergleich oder ein Anerkenntnis des Rückstellungsfalles vorliegen. Im Fall einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis der Rückstellungskommission (1. Instanz) sollte das Erkenntnis der 2. Instanz, der Rückstellungsoberkommission, dem Akt beiliegen. In wenigen Fällen können Beschlüsse der Rückstellungskommission (z.B. über eine prozessuale Entscheidung) oder eines Grundbuchgerichts, Bescheide einer Behörde zu einer Liegenschaft, ein Grundbuchauszug oder die Korrespondenz der involvierten Personen und Behörden sowie Nachweise vorliegen.

Informationsgehalt

Aus dem Formularbogen einer Pflichtanmeldung gehen die anmeldende Person oder Institution, die geschädigte Person beziehungsweise Personen und die Namen und Adressen derjenigen Personen hervor, die über den Vermögensgegenstand nach dem 13. März 1938 verfügt haben. Vervollständigt werden diese Informationen durch die wichtigsten Angaben zum Vermögensgegenstand, zu seinem Wert und zum Entziehungsvorgang. Zur geschädigten Person (oder zu den geschädigten Personen) finden sich neben Familien- und Vornamen die verfügbaren Wohnadressen zu verschiedenen Zeitpunkten und möglicherweise Anhaltspunkte zum Schicksal dieser Person zwischen 1938 und dem Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung (das war in der Regel das zweite Halbjahr 1946). Die Anmeldung kann auch nähere Angaben zu Nachkommen, Verwandten oder Erben der geschädigten Person enthalten. Die Angaben zum Entziehungs- beziehungsweise Arisierungsvorgang können mit einer Bezugnahme auf einen Genehmigungsvorgang einer nationalsozialistischen Behörde verbunden sein (Vermögensverkehrsstelle, Oberfinanzpräsident), die weitere Archivrecherchen ermöglichen, insbesondere, wenn eine Aktenzahl angeführt ist.
Freiwillige Anmeldungen durch die Geschädigten (oder ihren Erbinnen und Erben) enthalten oft detaillierte Vermögensverluste (z.B. entzogene Wohnungseinrichtungen, Angaben zur Zusammensetzung von beschlagnahmtem Umzugsgut, Wertpapiere).
Aus einem der Vermögensentziehungsanmeldung beiliegenden Rückstellungsbescheid oder Rückstellungserkenntnis geht hervor, ob ein Vermögenswert rückgestellt wurde und an wen die Rückstellung (ursprüngliche Eigentümerin oder Eigentümer, Erbinnen und Erben) unter welchen Bedingungen vorgenommen wurde. Aus den Dokumenten eines Verfahrens nach dem Dritten Rückstellungsgesetz ist auch zu ersehen, wer zur Rückstellung verpflichtet wurde. Alle Rückstellungsdokumente enthalten entweder die zum Zeitpunkt aktuelle Adresse derjenigen Personen, die sich um die Rückstellung bemühten, oder von deren Rechtsvertretungen. Resümierend betrachtet enthalten die VEAV-Anmeldungen durch die Form (Formblatt) und die gesetzlich vorgegebenen Auskünfte Informationen in komprimierter Form.

Ersatzweise Informationsquellen

Durch die Erhaltung des Bestandes stellt sich die Frage nach ersatzweisen Informationsquellen vornehmlich als Frage nach komplementären und vertiefenden Informationen. In einzelnen Fällen können Vermögensentziehungsanmeldungen Verweise auf historisch vorangegangene Quellen beinhalten, sei es durch den Bezug auf eine Aktenzahl, sei es durch den allgemeinen Verweis auf einen bürokratischen Vorgang bei einer (nationalsozialistischen) Behörde. Allgemein kommen zu Fragen der Vermögensentziehung durch nationalsozialistische Behörden die Akten der Vermögensverkehrsstelle im Österreichischen Staatsarchiv (Wien) und nach deren „Regionalisierung“ die an die NS-Gaue abgetretenen Akten infrage (Landesarchive). Waren die regional zuständigen Oberfinanzpräsidenten mit einer Entziehung befasst, finden sich deren Akten in den Landesarchiven und für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland im Österreichischen Staatsarchiv. War eine Vermögensentziehung Gegenstand eines Rückstellungsverfahrens, so sind umfangreiche Informationen in den Aktenbildungen nach dem betreffenden Rückstellungsgesetz vorhanden (Landesarchive – mit Ausnahme für Wien, Niederösterreich und Burgenland, wo die Akten nach dem Ersten und Zweiten Rückstellungsgesetz im Staatsarchiv verwahrt werden).
Öffentlich nicht zugänglich verwahrt das Österreichische Staatsarchiv diverse Karteien, die in konzentrierter Form Angaben zu entzogenen Vermögen aufweisen: Dabei handelt es sich um zwei Karteien der Sammelstellen A und B zu Liegenschaften und Betriebe (Arbeitsbezeichnungen: „Erfassung Liegenschaften“ und „Erfassung Betriebe“) sowie eine so genannte „Rückstellungskartei“ und nicht zuletzt die Akten der Sammelstellen (diese sind in der Datenbank des Findbuchs für Opfer des Nationalsozialismus abfragbar). Eine weitere Informationsquelle bietet die Kartei zu den Rückstellungsakten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Erläuterungen und Anmerkungen

In einem Aktenbogen (zu einer Aktenzahl) können sich bis zu drei Anmeldungen bei derselben Bezirkshauptmannschaft (demselben Bezirksamt) von unterschiedlichen Personen beziehungsweise zu unterschiedlichen Vermögenswerten befinden. Ebenso können unterschiedliche Anmeldungen (mehrere Aktenzahlen) verschiedener Personen zum selben Vermögenswert vorgefunden werden (diesbezügliche Rückstellungsunterlagen sollten identisch sein).
Die Landesregierungen der Bundesländer erhielten zur Führung ihrer zentralen Karteien Gleichschriften der Rückstellungsbescheide der Finanzbehörden beziehungsweise der Rückstellungserkenntnisse der Rückstellungskommissionen, die sie an ihre Bezirksverwaltungsbehörden zur Aufbewahrung weiterleiteten. Da Rückstellungsverfahren durchgeführt wurden, zu deren Gegenstand weder eine Pflichtanmeldung noch eine freiwillige Anmeldung erfolgt war, können sich in den Aktenbeständen der VEAV Dokumente aus Rückstellungsverfahren befinden, die mit keiner Anmeldung verbunden sind.
Die am häufigsten angemeldete Kategorie betrifft Immobilienbesitz, gefolgt von Unternehmen. Seltener wurden Mobiliar und Umzugsgüter, Geld, Wertpapiere, Versicherungen und Rechte angemeldet.

Oberösterreichisches Landesarchiv

Oberösterreichisches Landesarchiv
Bestandsgruppe: Mittelbehörden
Bestand: Bezirkshauptmannschaften seit 1868
Aktenserie: Vermögensentziehungsanmeldung
Alte Bezeichnung der Aktenserie: Rückstellungsgesetz – Anmeldung bei den Bezirksverwaltungsbehörden (RSTG)
Zeitraum: 1946 bis 1961

Kurzbezeichnung für die Aktenart: VEAV

Die im Oberösterreichischen Landesarchiv verwahrten Vermögensentziehungsanmeldungen sind nach Bezirksverwaltungsbehörden geordnet. Die Anmeldungen weisen zahlreiche Berührungspunkte mit anderen einschlägigen Aktenserien des Oberösterreichischen Landesarchivs auf, so der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, den Arisierungsakten und dem Bestand Israelitische Kultusgemeinde Linz. Schließlich ist noch auf die Akten gemäß dem Dritten Rückstellungsgesetz (BGBl. 54/1947) in der Serie Rückstellungskommission (Rk) 1947-1966 im Teilbestand LG Linz – Sondergerichte zu verweisen.

Die Formulare zur Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnung sind nach Bezirksverwaltungsbehörden geordnet und enthalten fallweise daran anknüpfende (Rückstellungs-)Vorgänge bis 1961. In der Regel sind Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz mit der Geschäftszahl der Rückstellungskommission auf dem Aktendeckel vermerkt. Da ursprünglich die Pflichtanmeldungen und die freiwilligen Anmeldungen in eigenen Reihen mit Ordnungszahlen geführt wurden, können nach einer Neuordnung zwei Akten verschiedenen Betreffs unter einer Ordnungszahl liegen (Akt einer geschädigten Person und Akt eines Nutznießers der Entziehung). Umgekehrt wurden Anmeldungen, die von unterschiedlichen anmeldenden Personen kamen, aber dasselbe Vermögen betrafen, später zusammen abgelegt – meist unter der Nummer der Pflichtanmeldung. Das bedeutet, dass viele Anmeldungen nicht mehr unter ihrer ursprünglichen Aktenzahl zu finden sind, sondern bei der Anmeldung zum Beispiel des „Ariseurs“ liegen. Befinden sich in einem Aktenbogen bis zu drei Anmeldungen bei der selben Bezirkshauptmannschaft, aber zu unterschiedlichen Personen beziehungsweise Vermögenswerten, so muss nach der Adresse und der historischen Person die gesuchte Anmeldung festgestellt werden.

Die Aktenserie erstreckt sich über 29 Schachteln, wobei bei einer Bestellung neben der Bezeichnung des Bestands auf die Schachtelnummer zu achten ist.

Informationen zur Datenbearbeitung: Vermögensentziehungsanmeldungen - Oberösterreich

Wiener Stadt- und Landesarchiv (MA 8)

Wiener Stadt- und Landesarchiv (MA 8)/Stadtarchiv
Bestandsgruppe: Magistratsdepartements und Magistratsabteilungen 1892-21. Jahrhundert
Bestand: Magistratsabteilungen 1902-21. Jahrhundert
Teilbestand: Magistratsabteilung 119 ca. 1880-1965
Aktenserie: VEAV – Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnung 1947 und Folgejahre (Signatur: 1.3.2.119.A41)

Kurzbezeichnung für die Aktenart: VEAV

Die Vermögensentziehungsanmeldungen (Akten) wurden in den Wiener Magistratischen Bezirksämtern nach verschiedenen, vorgegebenen Merkmalen in Reihen abgelegt. Zusätzlich wurden sowohl in den Bezirksämtern als auch in der übergeordneten Dienststelle, der für Rechtsangelegenheiten zuständigen Magistratsabteilung 62, je zwei alphabetische Karteien geführt. Die Karteien waren nach jenen Personen getrennt, die eine Pflichtanmeldung, und nach jenen, die eine freiwillige Anmeldung (Geschädigte) abgegeben hatten. Die Karteien dienten sowohl zur Auffindung der Akten als auch zur Erfassung etwaiger Rückstellungsverfahren (siehe oben). Die Vermögensentziehungsanmeldungen und die Karteien wurden 1974 an das Wiener Stadt- und Landesarchiv (WStLA) abgegeben. Dort wurde die Ablageordnung der Vermögensentziehungsanmeldungen (Akten) nach den im Bezirk ursprünglich vergebenen Ordnungszahlen, die auf den Namenskarteien der Bezirke verzeichnet sind, bezirksweise neu geordnet. Durch die ursprünglich nach Pflichtanmeldungen und freiwilligen Anmeldungen getrennte Vergabe von fortlaufenden Ordnungszahlen, können nunmehr unter einer Ordnungszahl Akten aufgefunden werden, die keinen faktischen Bezug zueinander aufweisen.
Der Bestand der Vermögensentziehungsanmeldungen des WStLA weist zwei Besonderheiten auf. Unter dem nationalsozialistischen Regime wurden 1938 an Wien grenzende niederösterreichische Gemeinden der Stadt angegliedert und darüber hinaus bestehende Bezirksgrenzen verändert. Hervorstechendes Resultat war die Entstehung von zusätzlichen und großflächigen Wiener Bezirken („Groß-Wien“), die bis 1954 bestehen blieben:

- 22. Bezirk: Groß-Enzersdorf,
- 23. Bezirk: Schwechat,
- 24. Bezirk: Mödling,
- 25. Bezirk: Liesing und
- 26. Bezirk: Klosterneuburg.

Die Erfassung der Vermögensentziehungsanmeldungen ab 1946 erfolgte aus verwaltungstechnischen Gründen teilweise für zwei Bezirke, wobei die 1938 entstandenen Bezirke mit traditionell bestehenden Wiener Bezirken zusammengefasst wurden:

- 2. und 20. Bezirk: Leopoldstadt und Brigittenau,
- 4. und 5. Bezirk: Wieden und Margareten,
- 8. und 9. Bezirk: Josefstadt und Alsergrund,
- 11. und 23. Bezirk: Simmering und Schwechat,
- 13. und 25. Bezirk: Hietzing und Liesing,
- 19. und 26. Bezirk: Döbling und Klosterneuburg,
- 21. und 22. Bezirk: Floridsdorf und Groß-Enzersdorf.

Während die Vermögensentziehungsanmeldungen in den traditionellen Bezirken im Laufe der 1950er-Jahre bezirksweise getrennt wurden, übergab die Stadt Wien jene der Wiener Umlandgemeinden anlässlich deren Wiedereingliederung in das Bundesland Niederösterreich an die zuständige niederösterreichische Landesbehörde.
Die zweite Besonderheit bezieht sich auf den umfangreichsten Bestand, und zwar auf den Ersten Bezirk (Innere Stadt). Die Vermögensentziehungsanmeldungen sind für diesen Bezirk in fünf Gruppen geordnet:

- „Allgemeine Ablage“ (alphabetisch nach anmeldender Institution),
- Alphabetisch nach Familiennamen der Geschädigten,
- Numerisch nach Ordnungszahlen,
- Alphanumerisch mit dem vorangestellten Buchstaben „N“ (Nachtragsmeldungen),
- Alphanumerisch mit dem vorangestellten Buchstaben „C“ (Fälle, die ohne formale Anmeldung hauptsächlich durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bekannt geworden waren).

Als einzigen der Wiener Bezirke können im Bestand des Ersten Bezirks „Innere Stadt“ Vermögensentziehungsanmeldungen, die ohne Aktenzahlen sind, aufgrund des Nachnamens aufgefunden werden.

Die Aktenserie wurde in den Jahren 1946 bis 1952 angelegt, umfasst 231 Schachteln und ist darin nach Bezirken (1 bis 23) geordnet. Bei einer Bestellung im WStLa ist neben der Angabe der Bestandsbezeichnung VEAV – Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnung (Signatur: 1.3.2.119.A119) der Bezirk und die betreffende Aktenzahl mit anzugeben. Dazugehörig existieren auch zwei Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnungs-Karteien (Signatur: 1.3.2.119.K5 und 1.3.2.119.K6), die als Recherchehilfe herangezogen werden können. Die Ordnungsnummern der Bezirke können nur bis zum 23. Wiener Gemeindebezirk ausgehoben werden, da die Akten zu den historischen Bezirken 24 (Mödling), 25 (Schwechat) und 26 (Klosterneuburg) an die zuständige niederösterreichische Landesbehörde abgetreten wurden.

Informationen zur Datenbearbeitung: Vermögensentziehungsanmeldungen - Wien